Fotovoltaik: Beseitigung einer tückischen Steuerfalle

Direktverbrauch in den ersten zwei Jahren jetzt unschädlich

Bei Anschaffung einer Fotovoltaikanlage können Sie von zwei Steuervergünstigungen profitieren: Von der Sonderabschreibung und vom Investitionsabzugsbetrag. Voraussetzung für beide Vergünstigungen ist, dass die Anlage „im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich – d.h. zu mindestens 90% – betrieblich genutzt wird“ (§ 7g EStG).

Nun besteht bei Neuanlagen seit 2009 die Möglichkeit, den selbst erzeugten Strom teilweise auch selbst zu verbrauchen. Für diesen Fall hat die Finanzverwaltung bisher eine tückische Steuerfalle aufgebaut, die meistens übersehen wird: Wollen Sie die beiden Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, dürfen Sie in den ersten zwei Jahren kaum Strom selbst verbrauchen, sondern müssen ihn weitgehend komplett in das Stromnetz einspeisen. Denn die OFD Niedersachsen meint: „Falls der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, sind Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren, weil eine private Nutzung von mehr als 10% vorliegt“ (OFD Niedersachsen vom 17.9.2010, DStR 2010 S. 2305).

AKTUELL ist in den neuen Einkommensteuerrichtlinien 2012 eine Entspannung in Sicht: Künftig ist der Direktverbrauch für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und des Investitionsabzugsbetrages nicht mehr schädlich. Neu geregelt wird, dass „der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage ist, sondern eine Sachentnahme“. Dies ist eine völlig neue Interpretation und wegen dieser Klarheit sehr zu begrüßen (R 4.3 Abs. 4 Satz 2 EStR 2012).

HINWEIS: Wir haben die Anweisung der OFD Niedersachsen schon immer für zweifelhaft gehalten: Zum einen wird der selbst verbrauchte Strom ebenfalls vom Netzbetreiber vergütet und führt damit zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Also liegt doch eine betriebliche Nutzung vor. Zum anderen wird umsatzsteuerlich unterstellt, dass der gesamte Solarstrom aus der Fotovoltaikanlage an den Netzbetreiber geliefert wird und der selbst verbrauchte Strom eine Rücklieferung des Netzbetreibers darstellt. Also ändert der Direktverbrauch nicht die Unternehmereigenschaft und führt nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs. Und zum Dritten hintertreibt die Finanzverwaltung mit ihrer Haltung die gut gemeinte Intention des Gesetzgebers, der die Anlagenbetreiber zum größtmöglichen Selbstverbrauch motivieren will.

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