Markus Fischer: M1 Factoring

Als echtes Factoring wird ein Verfahren bezeichnet, bei dem der Factor das Delkredererisiko übernimmt.

Dagegen wird Factoring ohne Übernahme dieses Risikos als unechtes Factoring bezeichnet. Das unechte Factoring wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend als Darlehen angesehen, die Abtretung der Forderung erfolgt zur Sicherung des Kredits (also der bezahlten Summe für die Forderung) und zugleich erfüllungshalber (sofern die Forderung tatsächlich eingezogen werden kann). In Deutschland wird überwiegend echtes Factoring praktiziert. Probleme, insbesondere des unechten Factorings, ergeben sich häufig beim Zusammentreffen mit anderen Sicherungsmitteln. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dies zu einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Factorings führen. Der BGH wendet in diesem Zusammenhang seine für die Globalzession entwickelte Vertragsbruchtheorie entsprechend an, wenn das unechte Factoring mit einer Forderung eines Lieferanten kollidiert, der unter branchenüblichem verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Anders als beim echten Factoring erlangt der Vorbehaltsverkäufer dann nicht den Wert der Forderung gegenüber seinem Kunden abzüglich der Factorprovision, was faktisch der Situation entsprechen würde, als hätte er Bargeld durch einen echten Abnehmer erhalten, sondern er muss den möglichen Forderungsausfall vollständig selbst tragen. Dies bringt den Factoring-Kunden in die Situation, entweder dem Vorbehaltsverkäufer (also seinem Lieferanten) das Factoring mitzuteilen, da dessen verlängerter Eigentumsvorbehalt in diesem Falle ins Leere gehen würde (daher der Vertragsbruch), und dadurch dem Risiko ausgesetzt zu sein, nicht beliefert zu werden, oder sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar zu machen, da er konkludent über die Tatsache getäuscht hätte, dass ihm die Forderung aufgrund des Factorings nicht mehr zusteht. Diese Situation wird durch die Rechtsprechung als nicht hinnehmbar und infolgedessen sittenwidrig empfunden. Beim Zusammentreffen von Globalzession oder unechtem Factoring mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sind die beiden erstgenannten Sicherungsmittel daher ungeachtet des Prioritätsprinzips unwirksam.

Quelle:Wikipedia