Reiseabbruch durch Hochwasser

Das Hochwasser richtet im Land Brandenburg nicht nur Schäden an Häusern, Wald und Flur an, sondern macht auch Reisenden und der Tourismusbranche einen Strich durch die Rechnung.
Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg unterstreicht: „Wenn Urlauber, Reiseveranstalter, Hoteliers, Ferienhaus- und -wohnungsvermieter deshalb gebuchte Reisen absagen oder abbrechen müssen, haben Reisende Rechte.“ Im Detail erläutert die Juristin drei Fallkonstellationen:

Stornierung vor Antritt der Reise in ein Hochwassergebiet
Wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise beziehungsweise den Aufenthalt vor Ort erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können Reisende sowie Veranstalter und Hoteliers eine Buchung vorab wegen ‚höherer Gewalt’ kostenfrei stornieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Behörden überschwemmte Gebiete sperren, das Hotel oder die Ferienwohnung dadurch nicht genutzt werden kann oder der Reiseverlauf erheblich von der Buchung abweichen würde. Davon kann man ausgehen, wenn entweder wesentliche Teile der Reise ausfallen oder so geändert werden, dass der ursprüngliche Charakter der Reise nicht mehr gegeben ist (etwa bei Flusskreuzfahrten).

Ändert jedoch der Veranstalter die gebuchte Reise nur unwesentlich, ist eine kostenfreie Kündigung nicht möglich – beispielsweise beim Ausfall einzelner Ausflüge zu Sehenswürdigkeiten oder in benachbarte Wanderziele. Innerhalb von vier Wochen nach Reiseende können deswegen Minde-rungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.

Doch Anbieter haben auch Pflichten: Informieren sie ihre selbst anreisenden Urlauber nicht rechtzeitig über die Lage vor Ort und Gäste machen sich deshalb vergeblich auf den Weg, können diese die Erstattung ihrer Hin- und Rückreisekosten als Schadenersatz verlangen.

Stornierung oder Abbruch von Reisen durch Betroffene aus Hochwassergebieten wegen der Situation zuhause
Vom Hochwasser zuhause selbst betroffene Reisende aus überschwemmten Gebieten, die ursprünglich eine Reise in nicht gefährdete Regionen gebucht hatten und nun ihr Hab und Gut nicht im Stich lassen wollen, können sich reiserechtlich leider nicht auf höhere Gewalt berufen.

Für Reisende mit einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung/Reiseabbruch-Versicherung gilt jedoch: Ist durch Eigentumsschäden infolge von Elementarereignissen wie Überschwemmungen oder Erdrutsche nach allgemeiner Lebenserfahrung die Reiseunfähigkeit zu erwarten oder ist der Antritt der Reise oder die planmäßige Beendigung dem Reisenden nicht zuzumuten, kann der Reisevertrag gekündigt werden. Letzteres betrifft Reisende, die im Urlaub von der drohenden oder schon eingetretenen Katastrophe erfahren und die Reise deshalb abbrechen müssen.

Im Falle einer gemeinsamen Reise sind auch Eigentumsschäden mit versicherter Angehöriger wie Ehegatten, minderjähriger Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten vom Schutz mit erfasst.
Die Versicherung übernimmt bei einem Rücktritt vor Reiseantritt die dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldete Stornoentschädigung, bei Beherbergungsverträgen Stornokosten des Hotels und bei Beförderungsverträgen zum Beispiel die Stornokosten eines Busunternehmens.

Wenn die An- und Abreise mit gebucht waren, also nicht bei eigener Anreise, entschädigt der Versicherer bei einem Reiseabbruch einschließlich nachträglicher Rückkehr für:

die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten, zum Beispiel Umbuchungskosten bei Flugverlegung, und

die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, zum Beispiel notwendige Hotelkosten auf der Rückreise, Transferkosten.
Hinzu kommen zusätzliche Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht beanspruchte Reiseleistungen, sofern dies im Versicherungsschein gegen eine Zusatzprämie gesondert vereinbart wurde.

Reisende, die keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beziehungsweise Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen haben, müssen dagegen dem Veranstalter oder Hotelier je nach Zeitpunkt vor Reiseantritt die Stornogebühren und bei einem Reiseabbruch vor Ort die gesamte Reise oder Zimmerbuchung abzüglich ersparter Aufwendungen bezahlen. Bei Hoteliers kostet die Stornierung bei Übernachtung mit Frühstück zwischen 80 und 90 Prozent des Preises, bei Halbpension rund 70 und bei Vollpension rund 60 Prozent des Preises.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. empfiehlt in diesem Fall, den Veranstalter oder Hotelier um Kulanz zu bitten, so dass auf einen späteren Zeitpunkt umgebucht wird, die Stornokosten erlassen oder reduziert werden.

Abbruch während der Reise in einem Hochwassergebiet
Sind Reisende im Urlaubsgebiet vom Hochwasser überrascht worden und mussten den Urlaub deshalb abbrechen, haben sie dem Veranstalter oder Hotelier die bisher einwandfreien Reiseleistungen zu bezahlen. Die wegen der Ereignisse ausgefallenen Reiseleistungen bekommen sie erstattet.
Anders ist die Rechtslage, wenn Reisende wegen einer konkreten Gefahrensituation vor Ort den Urlaub verlängern müssen, weil eine Heimreise hochwasserbedingt nicht möglich ist. In diesem Fall muss der Urlauber die außerplanmäßigen Kosten des Aufenthaltes wie Übernachtungskosten selbst tragen. Nur zusätzliche Kosten für den Rücktransport teilen sich Reisender und Veranstalter (zum Beispiel wegen Hochwasser längere Umwegstrecke, teureres Transportmittel).

‚Rucksacktouristen’, die ihre Reise selbst organisiert haben, müssen neben den Anreise- und Hotelkosten auch noch zusätzliche Rückreisekosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Für sie gilt das Pauschalreiserecht nicht. Nicht vergessen sollten aber alle Reisenden, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der vereinbarte Arbeitsbeginn nach dem Urlaub verzögert.

Quelle: VBZ Brandenburg