Überschuldung durch Versprechen der Verdoppelung!

Aus unserer Sicht sind fast alle Gesellschaften aus dem LV Aufkaufsgeschäft „überschuldet“, weil die entsprechenden Werte die das Versprechen (Verdoppelung) abdecken in der Regel nicht vorhanden sind, bzw. nur in den seltesten Fällen.

Begriffserklärung laut Wikipedia.

Juristische Personen sind überschuldet, wenn ihre Bilanz negativ ist – das heißt die Aktiva sind kleiner als ihr Fremdkapital – und bei einer Prognose aufgrund der bisherigen Entwicklung des Vermögens nicht erwartet werden kann, dass die Unterbilanz in absehbarer Zukunft überwunden werden kann.

Rechtslage in Deutschland

Der Begriff der Überschuldung ist in § 19 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Nach bisheriger Rechtslage lag Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, war das bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners zugrunde zu legen.

Diese Fortführungsprognose war damit im Gegensatz zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung (bis 1999) nur bei der Beurteilung des Umstandes relevant, ob bei der Prüfung der Überschuldung Fortführungswerte oder Zerschlagungswerte angesetzt werden. War selbst bei Zugrundelegung von Fortführungswerten eine Überschuldung festzustellen, änderte auch eine positive Fortführungsprognose hieran nichts.

Der Überschuldungsbegriff wurde durch Art. 5 (und Art. 6 ab 1.Januar 2011) des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 geändert: Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das Gesetz ist damit zum zweistufigen Überschuldungsbegriff zurückgekehrt, wie er unter Geltung der Konkursordnung noch vertreten wurde. Die Änderung gilt aber nur befristet bis zum 31. Dezember 2013.

Bei dem Vorliegen der Überschuldung besteht für den Geschäftsführer bzw. Vorstand die Pflicht, unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB. Die Pflichtverletzung kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit (§ 283 StGB) (Bankrott)) führen.

Zur Ermittlung der möglichen Überschuldung ist eine Überschuldungsbilanz zu erstellen.

Vorsicht geboten ist auch bei Investitionen der Gesellschaft im Ausland.Hier ist in die Fortführungsprognose auch immer die Sicherheit der Einnahmen, nach der im Ausland gültigen Gesetzeslage, zu berücksichtigen.

Schweirig wird es aus unserer Sicht dann,wenn das Geld als Eigenkapital, als Ergänzung einer Bankfinanzierung, investiert würde. In
dem Fall wird die finanzierende Bank immer besser abgesichert sein.

Eine positive Fortführungsprognose wird dann sicherlich von den Amtsgerichten nur schwerlich anerkannt werden, denn der EK Anteil wird eine schlechtere Sicherungsstelllung haben.

Finger weg von solchen Projekten rät ein Fachmann aus Berlin dazu in einem Kommentar. Recht hat er.