Das Aus für Produkte mit IRR Renditeausweisung? Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht:

Folgt man dem Gesetzestext, welcher ja wie immer Interpretationsfähig ist, dann könnte man das vermuten. Warum?

Nun ganz einfach, unter Paragraph 13 Absatz 4 heisst es dort

Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranziehen zu müssen. Die Angaben in dem Vermögensanlagen- Informationsblatt sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein und müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen.

Absatz II
(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
Es muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und
leicht verständlicher Weise so enthalten, dass das Publikum insbesondere
1. die Art der Vermögensanlage,
2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte,
3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,
4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen
und
5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
Endes Auszuges aus dem neuen Gesetz.

Diverse Gerichte haben ja bereits festgestellt in der Vergangenheit, das proukte mit IRR Rendite eigentlich für den „normalen Anleger“ nicht geeignet sind.

Das wird sicherlich eine spannende Diskussion. Unsere Meinung zum Thema IRR Rendite ist ja seit langem hinreichend bekannt.